Auszug aus der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Idstein
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.
§ 2 Steuerpflicht und Haftung
(1) Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines
Haushaltsangehörigen in ihrem oder seinem Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen
Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam
gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der
Steuer.
§ 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird,
frühestens mit dem 1. des Monats, in dem der Hund vier Monate alt wird.
(2) Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin
zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund vier Monate alt wird.
(3) In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum
von zwei Monaten überschritten worden ist, bei neugeborenen Hunden frühestens mit dem 1. des Monats, in dem
der Hund vier Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
§ 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle
Monate zu berechnen.
§ 5 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 36,00 Euro
für den zweiten Hund 60,00 Euro
für den dritten und jeden weiteren Hund 96,00 Euro
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht
anzusetzen.
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 360,00 Euro.
(4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, die in gefahrdrohender Weise
Menschen anspringen oder Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.
(5) Als gefährliche Hunde gelten außerdem Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet wurden
oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen
haben.
Als solche gelten insbesondere Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier, Tosa-Ino, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro,
Mastiff, Mastin Espaniol und Mastino Napoletano.
§ 6 Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber
oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilfloser Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
mit den Merkzeichen "B", "BL","aG" oder "H" besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet
werden.
b) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.
§ 7 Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des für die Stadt Idstein geltenden
Steuersatzes zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten
Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene
Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Idstein anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt
haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung
des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes
erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde
und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang
bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf die Hälfte des
Steuersatzes nach § 5 Absatz 1 zu ermäßigen.
§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,
2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck
hinlänglich geeignet sind,
3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
§ 9 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt -
für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im
übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in
vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November oder in halbjährlichen
Beträgen zum 15. Februar und zum 15. August entrichtet werden.
§ 10 Meldepflicht
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, jeden Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme
oder - wenn der Hund ihr/ihm durch Geburt von einer von ihr/ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist -
innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Idstein unter Angabe
der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 muß
die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten
worden ist, erfolgen.
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung,
so ist dies der Stadt Idstein innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Absatz 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des
Erwerbers anzugeben.
§ 10 a Ermittlung des Hundebestandes
(1) Zur Ermittlung des Hundebestandes kann die Stadt in einem zeitlichen Abstand von nicht weniger als
2 Jahren wiederholbare, flächendeckende Befragungen der Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und
aller volljährigen haushaltsangehörigen Personen über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen
Hunde anordnen. Hundebestandsaufnahmen können auf schriftlichem oder mündlichem Wege von beauftragten
Bediensteten der Stadt oder durch dazu beauftragte private Unternehmen durchgeführt werden.
Private Unternehmen handeln bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen im Auftrage der Stadt, sind
an deren Weisungen gebunden und unterliegen deren Überwachung.
(2) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen:
a) zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen übersandten Fragebögen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen
bzw.
b) zur wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen mündlicher Befragungen verpflichtet.
(3) Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur Anund
Abmeldung nach § 10 dieser Satzung nicht berührt.
§ 11 Hundesteuermarken
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet Idstein angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke,
die Eigentum der Stadt Idstein bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und
sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung
innerhalb von zwei Wochen an die Stadt Idstein zurückzugeben.
(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr
von 2,00 Euro ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die
unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke
wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt Idstein zurückzugeben.


