Eigentumswechsel - kein Mieterwechsel! (Übergabeprotokoll nur für Grundsteuer)
Ein Eigentumswechsel ist dem Steueramt der Stadt Idstein schriftlich anzuzeigen. Hierzu kann das Übergabeprotokoll verwendet werden. Es gibt ein Übergabeprotokoll nur für Grundsteuer (Steuerbescheide nur mit Grundsteuer, d. h. Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke ohne Wassergeld und Kanalbenutzungsgebühren) und ein Übergabeprotokoll für Grundsteuer, Wasser und Kanal (Steuerbescheide mit Grundsteuer, Wassergeld, Kanalbenutzungsgebühren, d. h. bebaute Grundstücke - Haus, Lagerhalle etc.).
Bei einem Mieter-/Pächterwechsel wird von der Stadt Idstein keine Abrechnung erstellt. Gemäß dem Grundsteuergesetz (§§ 10 und 11) sowie den gültigen Satzungen über Wassergeld (§§ 5 und 12 der Wasserbeitrags- und gebührensatzung) und Kanalbenutzungsgebühren (§§ 5 und 10 der Abwasserbeitrags- und gebührensatzung) ist der Eigentümer Angabenschuldner. Die Vermietung/Verpachtung ist eine privatrechtliche Angelegenheit. Die Abrechnungen mit den Mietern/Pächtern fallen somit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Idstein. Folglich ist eine interne Abrechnung der Steuern und Gebühren vom Eigentümer mit den Mietern/Pächtern vorzunehmen.
Nachstehend geben wir Ihnen noch einige Hinweise für die Umschreibung der Grundsteuer und der Gebühren:
Eine Rechtsgrundlage nach dem Grundsteuergesetz für die Anforderung der Grundsteuer bei den neuen Eigentümern besteht erst, wenn das Finanzamt Bad Schwalbach den entsprechenden Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat. Gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes hat die Umschreibung vom Finanzamt grundsätzlich zum 1. Januar des Folgejahres (z. B. Verkauf im Mai - Zurechnung auf die neuen Eigentümer zum 1. Januar des Folgejahres) zu erfolgen. Dies kann erfahrungsgemäß eine geraume Zeit in Anspruch nehmen. Aufgrund des Kaufvertrages haben die alten Eigentümer jedoch einen privatrechtlichen Anspruch darauf, dass die neuen Eigentümer die Grundsteuer ab dem Zeitpunkt der Übergabe übernehmen. Von uns kann die Umschreibung zum 1. eines Monats im laufenden Jahr vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Vordruck (Einverständniserklärung und Übergabeprotokoll) entsprechend ausgefüllt und von den alten und neuen Eigentümer unterschreiben wird.


