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Bauen und Wohnen - Straßenbeitragssatzung
Straßenbeitragssatzung
Die Stadt Idstein wurde aufgrund des seit Jahren defizitären Haushalts seitens der Kommunalaufsicht des Rheingau-Taunus-Kreises aufgefordert, eine Straßenbeitragssatzung zu erlassen, um auf diesem Wege einen Teil der nicht unerheblichen Kosten, welche bei der Erneuerung des vorhandenen Straßennetzes entstehen, durch die Erhebung von Straßenbeiträgen wieder zu vereinnahmen.
Am 30. September 2013 fand für alle Bürgerinnen und Bürger eine Informationsveranstaltung zur Straßenbeitragssatzung statt. Im Rahmen dieser Informationsveranstaltung wurden seitens des Magistrats und der Verwaltung, zusammen mit weiteren Fachleuten, sowohl die Notwendigkeit als auch die beiden Arten der Beitragerhebung ausführlich erläutert und die Vor- und Nachteile, sowohl bei wiederkehrenden als auch bei einmaligen Straßenbeiträgen, dargestellt.
In einer Bürgerinformationsveranstaltung am 28. November 2016 wurde über den Sachstand der Einführung der wiederkehrenden Straßenbeiträge im Abrechnungsgebiet Idstein-Kern berichtet. Die Bürgerinnen und Bürger wurden über die angewandten Bewertungskriterien, Prognosen der voraussichtlichen Beitragssätze der Abrechnungsjahre 2014 - 2016 sowie das weitere Vorgehen informiert.
Die Alternative zu den wiederkehrenden Straßenbeiträgen sind die sog. einmaligen Straßenbeiträge. Bei letztgenanntem Modell werden die Investitionen einer grundhaft sanierten Straße (abzüglich eines städtischen Anteils) lediglich auf die Eigentümer verteilt, deren Grundstücke an diese Straße angrenzen. Dies führt zu relativ hohen einmaligen Belastungen der jeweiligen Grundstückseigentümer. Die von der Stadt Idstein gewählte Alternative der wiederkehrenden Straßenbeiträge ergibt eine gleichmäßigere Belastung der Grundstückseigentümer, da die in einem Kalenderjahr entstehenden Investitionskosten der Straßensanierungen (abzüglich des städtischen Anteils) auf alle Grundstücke eines Abrechnungsgebietes verteilt werden.
- Rechtsgrundlage für die Erhebung der wiederkehrenden Straßenbeiträge?
- Wie sind die Abrechnungsgebiete festgelegt?
- Wie berechnen sich die wiederkehrenden Straßenbeiträge?
- Wie wird die grundstücksbezogene Veranlagungsfläche ermittelt?
- Wie wird die Anzahl der Vollgeschosse bestimmt?
- Beispielberechnung der Veranlagungsfläche und Ermittlung des Beitrages
- Wer ist beitragspflichtig?
- Wieso wird der Bescheid nur an einen Eigentümer adressiert, obwohl mehrere Eigentümer im Grundbuch aufgeführt sind?
- Muss ich etwas veranlassen, wenn sich an meinem Grundstück Änderungen ergeben?
- Was bedeutet „Nutzung“ des Grundstücks?
Beachten Sie bitte, dass es sich bei den hier aufgeführten Informationen um grundsätzliche Regelungen handelt und teilweise nicht alle detaillierten Vorgaben aus der Straßenbeitragssatzung (WStrBS) wiedergegeben wurden (z. B. zur Berechnung der Nutzungsfaktoren gem. §§8 und 10).
Kontakt:
Marc Theune
König-Adolf-Platz 2, 65510 Idstein
Tel.: +49 6126 78-424