Verwaltungsgebäude Rathaus und Schiefes Haus

Öffentliche Bekanntmachung

4. Änderung des Bebauungsplans „Bockshahn“,
Idstein-Kern


Die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Idstein hat in ihrer Sitzung am 12. Februar 2025 die 4. Änderung des Bebauungsplans „Bockshahn“; Idstein-Kern gemäß § 5 Hessische Gemeindeordnung und § 10 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplans „Bockshahn“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Vom Tag der Bekanntmachung an wird der Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht im

Rathaus Idstein, König-Adolf-Platz 2, Bau- und Planungsamt, Zimmer B19

nach vorheriger Terminvereinbarung während der allgemeinen Dienststunden

Montag bis Donnerstag von           8:00 Uhr bis 15:30 Uhr 
sowie Freitag von                           8:00 Uhr bis 12:30 Uhr

bereitgehalten. Über seinen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die rechtskräftige 4. Änderung des Bebauungsplans „Bockshahn“ steht auf der Internetseite der Hochschulstadt Idstein unter https://www.idstein.de/umwelt-bauen/stadtentwicklung-stadtplanung/bebauungsplaene/im-bestand/ bereit und ist über das zentrale Internetportal der Bauleitplanung in Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de verfügbar.

Der Flächennutzungsplan der Hochschulstadt Idstein wird im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans „Bockshahn“ im Wege der Berichtigung angepasst.

Es wird darauf hingewiesen, dass die der Planung zu Grunde gelegten DIN-Vorschriften bei der Stadtverwaltung Idstein während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden können.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Magistrat der Hochschulstadt Idstein, König-Adolf-Platz 2, 65510 Idstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Idstein, den 7. April 2025

Magistrat der
Hochschulstadt Idstein


Christian Herfurth
Bürgermeister