Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) in der derzeit gültigen Fassung ergeht folgende Verfügung:
- Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Idstein aus Anlass des Herbstmarktes am Sonntag, dem 12. Oktober 2025, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offen gehalten werden. Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf folgende Straßenabschnitte:
Idstein-Kernstadt: König-Adolf-Platz, Himmelsgasse, Am Hexenturm, Marktplatz, Weiherwiese, Albert-Schweitzer-Straße, Schulgasse, Löhergasse, Löherplatz, Rodergasse, Obergasse bis Hausnr. 14, Schulze-Delitzsch-Straße, Martin-Luther Straße, Limburger Straße bis Hausnummer 7, Wiesbadener Str. bis Hausnr. 15. - Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Wiesbadener Kurier in Kraft.
- Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Voraussetzung hierfür ist ein besonderes Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruches des Betroffenen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 12. Oktober 2025 höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen.
Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis - dem Veranstalter idstein aktiv deren Besucher und den Einzelhändlern.
Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Aufschubinteresse Dritter.
Der Herbstmarkt findet am 12. Oktober 2025 statt und ist eine traditionelle Veranstaltung, die seit den 80-iger Jahren stattfindet. Hierbei werden ca. 2.500 Besucher erwartet. Insoweit resultiert der erwartete Besucherstrom nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Herbstmarktes.
Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Magistrat der Stadt Idstein, König-Adolf-Platz 2, 65510 Idstein Widerspruch erhoben werden. Es empfiehlt sich, den Widerspruch zu begründen und einen bestimmten Antrag zu stellen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Idstein, den 19. Mai 2025
Magistrat der
Hochschulstadt Idstein
gez.
Christian Herfurth
Bürgermeister