Öffentliche Bekanntmachung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gewerbepark MLP", Idstein-Kern
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Idstein hat den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gewerbepark MLP“ gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) in ihrer Sitzung am 18.09.2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung, der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden im Rathaus Idstein, König-Adolf-Platz 2, Raum B 19 während der allgemeinen Dienststunden
Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr sowie
Freitags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der rechtsverbindliche Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Gewerbepark MLP“ wird darüber hinaus auch online unter dem nachfolgenden Link veröffentlicht:
https://www.idstein.de/umwelt-bauen/stadtentwicklung-stadtplanung/bebauungsplaene/im-bestand/
Auf die vorgenannte Internetseite der Stadt Idstein wird auch im zentralen Internetportal für Bauleitplanungen in Hessen https://bauleitplanung.hessen.de verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die der Planung zu Grunde gelegten DIN-Vorschriften bei der Stadtverwaltung Idstein während der üblichen Dienststunden eingesehen werden können.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Idstein, den 12. November 2025
Christian Herfurth
Bürgermeister
