Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sollen Personen geschützt werden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
Wer darf melden?
- (Ehemalige) Mitarbeitende
- Auszubildende & Praktikantinnen/Praktikanten
- Bewerberinnen/Bewerber
- Selbstständige
- Lieferanten & Dienstleister
Welche Verstöße können von Hinweisgebern gemeldet werden?
Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom HinSchG umfasst.
Der in § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich umfasst insbesondere- Verstöße, die strafbewehrt sind,
- Verstöße die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Personen dient,
- Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (z.B. Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts)
Im Meldeverfahren werden personenbezogene Daten verarbeitet.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Meldestelle nach §§ 13-24 HinSchG ist § 10 HinSchG.Was fällt nicht unter das Gesetz?
- Persönliche Unzufriedenheit
- Zwischenmenschliche Konflikte
- Verstöße ohne rechtliche Relevanz (nicht straf-oder bußgeldbewehrt)
Wie kontaktiere ich die Interne Meldestelle?
Die Aufgabe der internen Meldestelle nimmt die Hochschulstadt Idstein gemeinsam mit dem Rheingau-Taunus-Kreis (RTK), der Gemeinde Hünstetten und der Stadt Taunusstein wahr. Die Federführung der interkommunalen Zusammenarbeit liegt beim RTK.
Sie können Hinweise über diese interne Meldestelle abgeben.
Externe Meldestellen
Zusätzlich sind gemäß § 19 ff. HinSchG externe Meldestellen beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt eingerichtet.
Weitere Informationen zu den Zuständigkeiten finden Sie unter:
BfJ - Zuständigkeit der Meldestellen (bundesjustizamt.de)