Bauleitplanung der Stadt Idstein


Vom Tag dieser Bekanntmachung an wird der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung und Begründung sowie zusammenfassender Erklärung zu jedermanns Einsicht im

Rathaus Idstein, König-Adolf-Platz 2, Bau- und Planungsamt, Zimmer B 19

während der allgemeinen Dienststunden

                                               Montag bis Mittwoch von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr

                                               Donnerstag von               7:30 Uhr bis 18:00 Uhr sowie

                                               Freitags von                     7:30 Uhr bis 12:00 Uhr

bereitgehalten.

Über seinen Inhalt wird auf Wunsch Auskunft gegeben.

Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan „Gewerbepark Henriettenthaler Hof“, 2. Änderung kann darüber hinaus auch online unter

https://www.idstein.de/umwelt-bauen/stadtentwicklung-stadtplanung/bebauungsplaene/im-bestand/

eingesehen werden.

Den durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffen in Natur und Landschaft werden als Ausgleich die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft werden insgesamt 36.000 Biotopwertpunkte aus dem Ökokonto des Landes Hessen, Hessenforst Weilmünster (Staatswald Abt.121A1, Gemarkung Dauborn, Flur 60, Flurstück 25/0) zugeordnet.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber gegenüber dem Magistrat der Hochschulstadt Idstein, König-Adolf-Platz 2, 65510 Idstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.


Idstein, den 17. Juni 2022

Der Magistrat
der Stadt Idstein

gez.

Christian Herfurth
Bürgermeister


 Anlage:  räumlicher Geltungsbereich, vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gewerbepark Henriettenthaler Hof"