Verwaltungsgebäude Rathaus und Schiefes Haus

Öffentliche Bekanntmachung

Neubau Ortsumgehung Idstein-Eschenhahn im Zuge der B 275


Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mich in seiner Funktion als zuständige Anhörungsbehörde gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:

 

Bekanntmachung

Planfeststellung gemäß §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und §§ 1 ff. Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG);

Neubau der Ortsumgehung Idstein-Eschenhahn im Zuge der B 275 (zwischen Netzknoten 5815 063 und Netzknoten 5715 075, Str.-km 1+292 bis Str.-km 0+980) einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen und der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen in den Städten Idstein, Taunusstein, Wiesbaden und der Gemeinde Hohenstein sowie der Ersatzaufforstungsmaßnahmen in den Gemarkungen Eschenhahn, Oberauroff (Stadt Idstein) und Ermschwerd (Stadt Witzenhausen) 

Anhörungsverfahren zur 2. Planänderung nach § 17 a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 HVwVfG


Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - hat für das oben genannte Bauvorhaben im Jahr 2014 die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und im Jahr 2017 die 1. Planänderung beantragt.

Aufgrund der im Anhörungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse wurde der Plan erneut geändert. Die 2. Planänderung umfasst insbesondere die folgenden Aspekte:

  • Aktualisierte Unterlage nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und überarbeitete Unterlagen zur Entwässerung mit dränierten Versickerungsbecken sowie einem Retentionsbodenfilterbecken und Regenrückhaltebecken.
  • Aktualisierung der landespflegerischen Untersuchungen sowie Übernahme der dadurch bedingten Änderungen in verschiedenen Unterlagen (Erläuterungsbericht, Lagepläne, Regelungsverzeichnis, Grunderwerbsunterlagen).
  • Änderung von Plänen infolge richtliniengetreuer Verbreiterung von Wirtschaftswegen.
  • Anpassung der Luftschadstoffuntersuchung an das aktuelle Handbuch für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA).
  • Änderung des Widmungsplans.
  • Aktualisierung der forstrechtlichen Unterlage.

Aufgrund dieser Änderungen werden Grundstücke in den Gemarkungen Neuhof (Taunusstein), Orlen (Taunusstein), Eschenhahn (Idstein), Ehrenbach (Idstein), Steckenroth (Hohenstein), Oberauroff (Idstein), Wörsdorf (Idstein) und Ermschwerd (Witzenhausen) in stärkerem Maße als bisher beansprucht.

Einzelheiten sind aus den geänderten Planunterlagen zu ersehen. Ihnen vorangestellt ist eine Unterlage „Vorbemerkungen“, der die Darstellung sowie Anlass und Gegenstand der Änderungen zu entnehmen ist.

Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen in der Zeit vom

3. Juli 2023 bis einschließlich 2. August 2023

auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de, Rubrik: „Menü → Veröffentlichungen und Digitales → Öffentliche Bekanntmachungen → Verkehr → Straßen“) veröffentlicht.

Ergänzend dazu liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 3. Juli 2023 bis einschließlich 2. August 2023 unter Beachtung der jeweils gültigen allgemeinen Abstands- und Hygienevorschriften zur allgemeinen Einsichtnahme aus und können dort nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung eingesehen werden:

  • beim Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein (Schwalbacher Straße 1, 65329 Hohenstein), 2. OG, Zimmer-Nr.: 208 während der Dienststunden montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr sowie montags, dienstags und donnerstags von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und mittwochs von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr, Terminvereinbarung unter der Telefonnr. 06120/29-0,
  • beim Magistrat der Stadt Idstein (Haupteingang Rathaus, König-Adolf-Platz 2, 65510 Idstein), Bürgerbüro, während der Dienststunden montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr, donnerstags von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr, Terminvereinbarung unter der Telefonnr. 06126/78-0,
  • Beim Magistrat der Stadt Taunusstein (Aarstraße 150, 65232 Taunusstein), Bürgerbüro, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und mittwochs von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Terminvereinbarung unter der Telefonnr. 06128/241-0;
  1. Aufgrund der geplanten Ersatzaufforstungsmaßnahmen in der Gemarkung Ermschwerd (Witzenhausen) liegen die Unterlagen zeitgleich auch beim Magistrat der Stadt Witzenhausen (Werra-Meißner-Kreis) aus.

    Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der kommunalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten bestimmte Verhaltensregeln, die bei den jeweiligen Kommunen angefragt werden können.

    Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist nicht auszuschließen, dass es während des Auslegungszeitraums zu Änderungen kommt, so dass empfohlen wird, die Zugangsregelungen zu den Rathäusern der Kommunen tagesaktuell zu prüfen.

     Alle, deren Belange durch die Änderungen des Vorhabens berührt werden, können sich bis zum 16. August 2023 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei den auslegenden Kommunen schriftlich oder zur Niederschrift äußern und Einwendungen erheben (Äußerungsfrist). 

    Äußerungen und Einwendungen müssen Namen und Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

    Es sind nur solche Äußerungen und Einwendungen zugelassen, die sich auf die antragsgegenständlichen 2. Änderungen des Plans beziehen. Einwendungen zu dem bisherigen Verfahren sind dagegen ausgeschlossen. Abweichend davon können Personen, die durch die verfahrensgegenständlichen 2. Änderungen des Plans erstmals von dem Vorhaben betroffen werden, auch gegen den ursprünglichen Plan Einwendungen erheben.

    Nach Ablauf der Äußerungsfrist sind Einwendungen und Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für die Dauer des Verwaltungsverfahrens ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des geänderten Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG) und für Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 7 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz).

    Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Eingaben unberücksichtigt bleiben.

    Es wird darauf hingewiesen, dass die im Zuge einer ggf. durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 HVwVfG eingereichten Äußerungen für das Anhörungsverfahren keine Geltung entfalten, sondern erneut vorgebracht werden müssen.
  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG.
  3. Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 HVwVfG und des § 18 Abs. 1 S. 4 UVPG absehen (§ 17a FStrG).
    Sie kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 PlanSiG).

    Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin oder der Vertreter, von dem Termin bzw. der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das
    Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

    Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich.

  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Einreichung von Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz und durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  7. Mit dem Beginn der Veröffentlichung des geänderten Plans im Internet auf der oben genannten Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt treten für die von den Planänderungen zusätzlich betroffenen Flächen die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht dem Träger der Straßenbaulast ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom geänderten Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
  8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass
    • die für das Verfahren zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt (in Amtshilfe) und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen ist,
    • über die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
    • die Anhörung zu den veröffentlichten geänderten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG ist.
  9. Bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben werden gemäß § 19 Abs. 2 UVPG der Umweltbericht sowie die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen – soweit sie überarbeitet bzw. geändert wurden – zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens im Internet veröffentlicht. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende im Inhaltsverzeichnis der geänderten Planfeststellungsunterlagen aufgeführten Unterlagen:
    • Unterlagen-Nr. 1: Erläuterungsbericht
    • Unterlagen-Nr. 1.2: UVP-Bericht
    • Unterlagen-Nr. 3: Übersichtslageplan
    • Unterlagen-Nr. 4: Übersichtshöhenplan
    • Unterlagen-Nr. 5: Lageplan
    • Unterlagen-Nr. 6: Höhenplan
    • Unterlagen-Nr. 8: Entwässerungsmaßnahmen
    • Unterlagen-Nr. 9: Landschaftspflegerischer Begleitplan
    • Unterlagen-Nr. 10: Grunderwerb (Grunderwerbsplan, -verzeichnis)
    • Unterlagen-Nr. 11: Regelungsverzeichnis
    • Unterlagen-Nr. 12: Widmungs- und Umstufungsplan
    • Unterlagen-Nr. 14: Straßenquerschnitt (Regelquerschnitt, Sonderquerschnitt)
    • Unterlagen-Nr. 16: Sonstige Pläne (Leitungsplan, Leitungsverlegeplan)
    • Unterlagen-Nr. 17: Immissionstechnische Untersuchungen
    • Unterlagen-Nr. 18: Wassertechnische Untersuchungen, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
    • Unterlagen-Nr. 19: Umweltfachliche Untersuchungen
    • Unterlagen-Nr. 22: Verkehrsuntersuchung
  10. Die geänderten Planunterlagen und die ortsüblichen Bekanntmachungen werden über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de – Rubrik: „Menü → Veröffentlichungen und Digitales → Öffentliche Bekanntmachungen → Verkehr → Straßen“ und das UVP-Portal des Landes Hessen (https://uvp-verbund.de/he) zugänglich gemacht.
  11. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.

Regierungspräsidium Darmstadt
RPDA - Dez. III 33.1-66 a 04.02/2-2022