Verwaltungsgebäude Rathaus und Schiefes Haus

Öffentliche Bekanntmachung

Anhörung zum Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "Neubau eines Rad-Gehweges im Zuge der L 3026 zwischen der Stadt Idstein/Gänsberg und der B 275"


Für das o. a. Bauvorhaben hat Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement - die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Gegenstand des Vorhabens ist insbesondere

  • der Neubau eines parallel zur L 3026 verlaufenden Rad-Gehweges mit einer Länge von ca. 1.100 Metern zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Lückenschließung im Verlauf des Radfernweges R 6,
  • eine Aufweitung des Knallbachbettes durch Verlegung eines Rohrdurchlasses mit einer Länge von 10 Metern auf dem vorhandenen Niveau der Bachsohle,
  • im Trassenverlauf vorgesehene landschaftspflegerische Maßnahmen,
  • trassenferne Ausgleichsmaßnahmen durch Entsiegelung und Wiederbegrünung eines Straßenrands an der Bundesstraße 8 in der Stadt Idstein, Gemarkung Nieder-Oberrod, Flur 6, Flurstück 47, die Optimierung einer Streuobstwiese in der Gemarkung Idstein, Flur 36, Flurstück 11, sowie der Kauf von Ökopunkten aus einer Ökokontomaßnahme in der Gemarkung Hünfelden-Dauborn (Dauerhafter Nutzungsverzicht in einem Eichen-Buchen-Altholzbestand);

Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 33 Abs. 3 S. 3 HStrG besteht nicht. Die Feststellung wird auf der Homepage des Staatsanzeigers des Landes Hessen der Öffentlichkeit bekanntgegeben.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Idstein und Nieder-Oberrod (Stadt Idstein) beansprucht sowie im Rahmen der Ökokontomaßnahme Grundstücke in der Gemarkung Hünfelden-Dauborn (Gemeinde Hünfelden).

Zur Anhörung der Öffentlichkeit liegen die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) in der Zeit vom 15. April 2024 bis einschließlich 14. Mai 2024 beim Magistrat der Stadt Idstein (Haupteingang Rathaus, König-Adolf-Platz 2, 65510 Idstein), Bürgerbüro, während der Dienststunden montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr, donnerstags von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zur Einsichtnahme wird eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnr. 06126 78-0 empfohlen.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der kommunalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten bestimmte Verhaltensregeln, die beim Magistrat der Stadt Idstein angefragt werden können.

Ferner wird empfohlen, die Zugangsregelungen zum Rathaus der Kommune tagesaktuell zu prüfen.

Ergänzend dazu können die Planunterlagen in der Zeit vom 15. April 2024 bis einschließlich 14. Mai 2024 auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de, Rubrik: „Menü → Veröffentlichungen und Digitales → Öffentliche Bekanntmachungen → Verkehr → Straßen“) eingesehen werden.

  1. Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 28. Mai 2024 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels), beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei der Stadt Idstein Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung bei der Stadt Idstein unter der Telefonnummer 06126 78-0 oder dem Regierungspräsidium Darmstadt unter der Telefonnummer 06151 12-5563 erforderlich.
    Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 S. 5 HVwVfG können ebenfalls innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme abgeben.

  2. Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der befürchteten Beeinträchtigung erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

    Nach Ablauf der oben genannten Frist sind für die Dauer des Verwaltungsverfahrens alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG i. V. m. § 7 Abs. 4 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes).

    Diese Rechtsfolge gilt auch für Stellungnahmen der Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG.

    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit ihrem bzw. seinem Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

    Es wird darauf hingewiesen, dass die im Zuge einer ggfls. durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 HVwVfG eingereichten Äußerungen für das Anhörungsverfahren keine Geltung entfalten, sondern erneut vorgebracht werden müssen.

  3. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG von der Auslegung des Plans.

  4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen erörtern (§ 73 Abs. 6 S. 1 und 2 HVwVfG).

    Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt. Im Übrigen wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht (§ 73 Abs. 6 S. 3 bis 5 HVwVfG). Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  5. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

  6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

  7. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

  8. Mit Beginn der Auslegung des Planes treten die Ausbaubeschränkungen nach § 23 Abs. 5 HStrG und die Veränderungssperre nach § 34 HStrG in Kraft.

Regierungspräsidium Darmstadt
RPDA - Dez. III 33.1-66 a 04.03/2-2021