Verwaltungsgebäude Rathaus und Schiefes Haus

Verkehrsregelnde Massnahmen - Antrag

Verkehrsregelnde Massnahmen nach § 45 StVO - Antrag

Gemäß § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Abs. 1 und 3 darüber einholen,

  • wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind,
  • ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist,
  • ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.

Die Bearbeitung der Anträge erfordert in der Regel zwei Wochen.

Bitte beachten Sie aufgrund dessen die rechtzeitige Antragstellung. Ausgenommen hiervon sind Notmassnahmen wie Rohrbrüche oder Kabelstörungen, die eine unverzügliche Durchführung der Maßnahme erforderlich machen. Diese sind unverzüglich, spätestens am Tag des Beginns der Maßnahme anzuzeigen.

Die Verkehrszeichen, die von der Straßenverkehrsbehörde zur Sperrung und Umleitung angeordnet werden, sind vom Antragsteller zu beschaffen und aufzustellen.